Von den Regelungen des § 14a EnWG sind folgende Anlagen betroffen, sofern ihre elektrische Leistung mehr als 4,2 kW beträgt:
Wärmepumpen
Klimaanlage
private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge (Wallboxen)
Batteriespeicher mit Strombezug
Mit der zunehmenden Nutzung elektrischer Anwendungen und dem Wandel hin zu einer Energieversorgung mit weniger fossilen Energieträgern steigen die Anforderungen an die Stromnetze. Um die Stabilität der Netze zu gewährleisten und mögliche Engpässe zu vermeiden, gilt seit dem 1. Januar 2024 die Neuregelung des § 14a EnWG.
Die Regelung ermöglicht Netzbetreibern, den Strombezug bestimmter leistungsstarker Anlagen wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Batteriespeicher bei Bedarf vorübergehend zu reduzieren. Dadurch lassen sich kritische Netzsituationen vermeiden. Die Versorgung Ihrer Anlage bleibt dabei weiterhin sichergestellt, da ein Mindestmaß an Leistung jederzeit zur Verfügung steht. Als Ausgleich für diese Steuerungsmöglichkeit profitieren Sie von einem reduzierten Netzentgelt.
Von den Regelungen des § 14a EnWG sind folgende Anlagen betroffen, sofern ihre elektrische Leistung mehr als 4,2 kW beträgt:
Wärmepumpen
Klimaanlage
private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge (Wallboxen)
Batteriespeicher mit Strombezug

Für Anlagen, die seit dem 1. Januar 2024 neu in Betrieb genommen werden, schreibt § 14a EnWG die technische Steuerbarkeit vor. Dafür erhalten Betreiberinnen und Betreiber eine Entlastung bei den Netzentgelten.
Welches Modul angewendet wird, richtet sich nach dem jeweiligen Messkonzept. Standardmäßig wird Modul 1 genutzt. Hierfür ist keine weitere Handlung erforderlich. Ist die Anlage über einen separaten Zähler angeschlossen, können Sie zwischen Modul 1 und Modul 2 wählen. Die Auswahl teilen Sie Ihrem Netzbetreiber bei der Anmeldung der Anlage oder Ihrem Energielieferanten beim Vertragsabschluss mit.
Modul 3 steht zusätzlich zu Modul 1 zur Verfügung, sofern ein intelligentes Messsystem installiert ist. Dabei kommen zeitvariable Netzentgelte zum Einsatz. Der Netzbetreiber legt hierfür täglich drei Preisstufen fest: Niedertarif, Standardtarif und Hochtarif. Wer seinen Stromverbrauch gezielt in Zeiten mit niedrigem Tarif verlagert, kann von günstigeren Netzentgelten profitieren.
Gut zu wissen
Auch wenn eine Anlage steuerbar ist, darf sie nicht vollständig abgeschaltet werden. Netzbetreiber dürfen die verfügbare Leistung lediglich reduzieren. Die Mindestleistung von 4,2 kW muss dabei jederzeit erhalten bleiben.
Der Stromverbrauch im Haushalt fällt nicht unter diese Regelung.
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Modul 1 | Modul 2 | Modul 3 | |
|---|---|---|---|
Reduzierung der Netzentgelte | Pauschale Reduzierung | Prozentuale Reduzierung um 60 % | 3-Tarif-Modell (Standard-, Hoch- und Niedertarif) |
Abrechnung | einmal jährlich, im Rahmen der Stromrechnung | einmal jährlich, im Rahmen der Stromrechnung | einmal jährlich, im Rahmen der Stromrechnung |
Messaufbau | separater Zählerpunkt nicht notwendig | separater Zählerpunkt | separater Zählerpunkt nicht notwendig, aber intelligentes Messsystem notwendig |
Folgende Übergangsregelungen gelten für Anlagen, die vor dem 01. Januar 2024 angeschlossen wurden:
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Für Haushalte mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung ändert sich zunächst nichts. Die bisherigen Regelungen gelten noch bis zum 31. Dezember 2028 weiter. Ein freiwilliger Wechsel in das neue Modell ist bereits vorher möglich.
Nachtspeicherheizungen sind von den Vorgaben des § 14a EnWG ausgenommen.
Für Anlagen ohne technische Steuerungsmöglichkeit gilt die Neuregelung nach § 14a EnWG nicht. Möchten Sie dennoch die Vorteile der Regelung nutzen, können Sie Ihre Verbrauchsanlage freiwillig steuerbar machen lassen. Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrem Netzbetreiber.
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Damit für eine Anlage reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG berücksichtigt werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Steuerbarkeit: Die Anlage (z. B. eine Wärmepumpe) muss technisch so ausgestattet sein, dass eine Leistungsreduzierung durch den Netzbetreiber möglich ist.
Anmeldung und Zulassung: Die Anlage muss beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet und freigegeben sein.
Technische Voraussetzung: Die eingesetzte Steuerungstechnik muss die Anforderungen des Netzbetreibers erfüllen.
Vertragliche Regelung: Für die steuerbare Nutzung muss eine entsprechende Vereinbarung mit dem Netzbetreiber bestehen.
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