Die Verringerung der Umlagen erfolgt grundsätzlich durch Antrag beim Netzbetreiber. Wir können solch eine Reduzierung nur an unsere Kundinnen und Kunden weitergeben, wenn diese hierauf Anspruch haben.
Ein solcher Anspruch besteht nach § 22 Absatz 2 EnFG insbesondere nicht auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Betreiberinnen und Betreiber von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen, die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder gegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.
Wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, dürfen Sie das Formular auf dieser Seite nicht abschicken bzw. keine solche Bestätigung abschicken. In diesen Fällen ist keine Umlagebefreiung für Ihre Wärmepumpe möglich.